4.3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und angesichts der vorliegend eher bescheidenen Aktenlage zum Vergleichszeitpunkt ist es der Beschwerdeführerin gelungen, eine revisionsrechtlich relevante Änderung ihres Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch um Rentenerhöhung vom 16. Februar 2022 eintrete und dieses materiell beurteile.