Ebenso hatte bloss phasenweise eine Suizidalität vorgeherrscht (VB 11/5). Inzwischen seien zudem infolge des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin Einschränkungen bezüglich Selbstfürsorge und Selbstwertproblematik wegen Kindheitserinnerungen hinzugekommen (VB 52/2 f.).