Es ist indessen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung des Sachverhalts nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, dass "Vergleiche mit früheren Berichten bezüglich der Funktionseinschränkungen […] nicht möglich" seien (VB 48/1), wenn – wie vorliegend – der RAD damals auf wenig genaue(re)n Befunde und wenig detaillierte Beschriebe die Funktionseinschränkung betreffend abstellte. Zudem ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnose an sich, sondern die funktionelle Auswirkung einer Störung massgebend ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426).