4.2. Dr. med. D. ist insoweit zuzustimmen, dass den der leistungszusprechenden Verfügung vom 2. August 2019 zugrunde liegenden Berichten der Behandler "keine konkreten, sondern nur allgemeine Hinweise (z.B. eingeschränkte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit)" zu entnehmen sind und nach wie vor dieselbe psychiatrische Diagnose – eine posttraumatische Belastungsstörung – gestellt wird (VB 48/1). Es mag auch zutreffen, dass Dr. med. C. mit diesen allgemeinen Hinweisen ausreichend dokumentiert war, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.