Die Beschwerdeführerin habe erst nach und nach darüber sprechen können. Kleinigkeiten könnten sie völlig aus der Bahn werfen, mit der Folge von Selbstvorwürfen, Entwertungen, Alkoholkonsum, Verzweiflung und Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei seit August 2021 nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Die Anforderung, als Textil- und Werklehrerin eine Klasse mit 15-20 Kindern aus teilweise schwierigen Verhältnissen zu führen, könne sie nicht mehr bewältigen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei dergestalt, dass auch eine Verweistätigkeit nicht in Frage komme.