Vergleiche mit früheren Berichten bezüglich der Funktionseinschränkungen seien nicht möglich, da damals keine konkreten, sondern nur allgemeine Hinweise (z.B. eingeschränkte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit) angegeben worden seien. Dem aktuellen Bericht sei nicht zu entnehmen, worin die Verschlechterung seit August 2021 bestehe. Es gehe daraus nicht hervor, welche Befunde sich in welchem Ausmass verändert hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne somit bei einem Vergleich der damals und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 48). -6-