Es brauche eine sehr lange Zeit, bis die Betroffenen sich davon distanzieren könnten. Insofern sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des aktuellen Behandlers mit maximal 40 % als richtig einzustufen. Mit der als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung zu codierenden schweren Störung – welche in der heutigen Nomenklatur als komplexe Traumafolgestörung zu bezeichnen, im ICD-10 aber noch nicht codiert sei – liege ein die Arbeitsfähigkeit länger einschränkender Gesundheitsschaden vor. Die angestammte Tätigkeit könne als angepasst gewertet werden. Die Beschwerdeführerin könne diese während maximal 2-2,5 Stunden pro Tag (10 Stunden/Woche) ausüben (VB 28/3).