2.5. Die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte bilden der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und derjenige der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Revisionsgesuch vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet die Verfügung vom 2. August 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin von 1. März bis 31. Juli 2017 eine ganze sowie ab dem 1. Au- -5-