1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53) zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Soweit diese die Zusprache einer ganzen Rente beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da dies ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 3.2).