" 1. Die Verfügung vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2021 eine ganze Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: