5. Die Abweisung des Gesuchs um Arbeitsvermittlung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Stellen gebe für Personen, die über keine spezifischen Fachkenntnisse verfügten und denen nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Da in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stellensuche vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (VB 53 S. 2).