4.4. Aus dem Vergleich des nach dem Gesagten auf Fr. 74'750.00 festzusetzenden Valideneinkommens mit dem mit Fr. 66'000.00 zu beziffernden Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'750.00, was einem Invaliditätsgrad von 11.7 % entspricht. Da dieser klar unter dem massgebenden Richtwert von 20 % (vgl. E. 2.3.) liegt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung zu Recht verneint.