Den Akten sind keine weiteren einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Da der lohnmindernde Faktor des zusätzlichen Pausenbedarfs von 20 Minuten durch das sich lohnerhöhend auswirkende Alter des Beschwerdeführers von 50 Jahren im Jahr 2022 aufgewogen wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.