Aus den Akten ergibt sich indes, dass er vor der fraglichen Ausbildung während mehrerer Jahre in diversen Betrieben gearbeitet hat (VB 9). Gemäss eigenen Aussagen hat er als Allrounder gearbeitet, unter anderem im Lager und als Chauffeur (VB 23.3), weshalb die (fehlende) Berufserfahrung ebenfalls keinen Abzug rechtfertigt. Den Akten sind keine weiteren einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.