BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f.). Dem Umstand der fehlenden Berufskenntnisse in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er weise nur ein "schmales berufliches Rüstzeug" aus, da er erst im Jahre 2016 seine Erstausbildung abgeschlossen habe und danach ununterbrochen auf dem entsprechenden Beruf gearbeitet habe (Beschwerde S. 8 f.). Aus den Akten ergibt sich indes, dass er vor der fraglichen Ausbildung während mehrerer Jahre in diversen Betrieben gearbeitet hat (VB 9).