Da die Beschwerdegegnerin trotz der erforderlichen Zusatzpause von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. VB 53 S. 1), ist dem zusätzlichen Pausenbedarf mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Die im vorliegenden Fall vom RAD-Arzt als notwendig erachtete zusätzliche 20minütige Pause pro Tag macht – bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche – 4 % eines Vollzeitpensums aus.