129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 17. Januar 2023 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar sei (VB 53). RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2023 betreffend Arbeitsfähigkeit zudem fest, zur Schonung der rechten unteren Extremität sollte im täglichen Arbeitsablauf eine Extrapause von 20 Minuten eingeschaltet werden können (VB 51 S. 3).