4.2. Für den Einkommensvergleich (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des potentiellen Anspruchsbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222). Da es sich bei der Umschulung um eine Naturalleistung handelt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 1 zu Art. 17), bei welcher eine rückwirkende Zusprechung begriffsnotwendig nicht möglich ist und welche nur für die Zukunft gewährt werden kann, ist der Zeitpunkt der Verfügung (17. Januar 2023) massgebend.