Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Tatsächlich hätte er, wäre er gesund, im (massgebenden) Jahr 2022 gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers ein Einkommen von Fr. 74'750.00 und nicht nur von Fr. 74'100.00 erzielt. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ihm sodann aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs von täglich 20 Minuten sowie seines Alters und seiner bisherigen Arbeitserfahrung ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 8 f.).