gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der bis 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung ermittelt hat (VB 31 S. 3; vgl. auch Rentenverfügung vom 7. Februar 2023 [VB 56 S. 5]). Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 7 % (VB 53 S. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen.