Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS). Demnach hätte der Beschwerdeführer bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche keine beruflichen Vorkenntnisse voraussetzt, im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 68'863.00 erzielen können. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbezüglich auf den Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch vom 10. Juni 2022 (VB 53 S. 2), woraus hervorgeht, dass sie das Invalideneinkommen -6-