4. 4.1. Zur Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad. Dabei stellte sie auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte, ab. Dieses hätte gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers Fr. 74'100.00 (Fr. 5'700.00 x 13) betragen (VB 13.1 S. 5; 46.31 S. 1 ff.). Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS).