3. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin ging – nach Lage der Akten (vgl. insbesondere VB 46.39 S. 3; 46.13 S. 2; 51 S. 3) und unbestrittenermassen zu Recht – davon aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer seinem Leiden angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (vgl. VB 56).