2. 2.1. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (17. Januar 2023) abzustellen, womit die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist.