VB] 53). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens und bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb er Anspruch auf Umschulung habe. Zudem bestünden zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen, die sich bei der Stellensuche einschränkend auswirkten, weshalb er ebenfalls Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Beschwerde S. 8 f.).