1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Umschulung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu 7 % invalid sei und damit den für einen entsprechenden Anspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht erreiche. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung begründete sie damit, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stellensuche vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53).