2.2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: