Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juli 2022 Einwände gegen die beiden Vorbescheide. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2023 die mit Vorbescheid vom 10. Juni 2022 in Aussicht gestellte befristete Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 betreffend Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: