Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Vorbescheiden vom 9. bzw. 10. Juni 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen respektive die Zusprache einer vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juli 2022 Einwände gegen die beiden Vorbescheide.