Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.94 / jl / fi Art. 109 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter Endmon- tage tätig. Am 21. Mai 2021 meldete er sich wegen eines Bänderrisses am rechten Fuss mit Schienbeinriss bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die ge- sundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfall- versicherung bei. Mit Vorbescheiden vom 9. bzw. 10. Juni 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen respektive die Zusprache einer vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Der Beschwer- deführer erhob am 11. Juli 2022 Einwände gegen die beiden Vorbescheide. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2023 die mit Vorbescheid vom 10. Juni 2022 in Aussicht gestellte befristete Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 betreffend Verneinung des An- spruchs auf berufliche Massnahmen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Die Verfügung vom 17.1.2023 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte er folgenden Antrag: "1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." 2.2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 zog der Beschwerdeführer sein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Umschulung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu 7 % invalid sei und damit den für einen entsprechenden Anspruch erforderli- chen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht erreiche. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung begründete sie damit, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tä- tigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stellensuche vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens und bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalidenein- kommen in der Höhe von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb er Anspruch auf Umschulung habe. Zudem bestünden zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen, die sich bei der Stellensuche ein- schränkend auswirkten, weshalb er ebenfalls Anspruch auf Arbeitsvermitt- lung habe (Beschwerde S. 8 f.). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung und von Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2023 zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hat- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (17. Ja- nuar 2023) abzustellen, womit die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist. 2.2. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und -4- geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruf- licher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden. 2.3. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor- gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invali- dität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede- rung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Feb- ruar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Der Anspruch auf Umschulung setzt wei- ter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweisen); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genü- gend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anfor- derungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von -5- der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durch- schnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3). 2.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche ein- gliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines ge- eigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Ar- beitsplatzes. Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig- keit besteht der Anspruch nur, wenn zusätzlich gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkungen bei der Stellensuche vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 830 S. 417 f.). Dies trifft nach der Rechtsprechung z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem po- tenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver- sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit diese überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundes- gerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). 3. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin ging – nach Lage der Akten (vgl. insbesondere VB 46.39 S. 3; 46.13 S. 2; 51 S. 3) und unbestrittenermassen zu Recht – davon aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer seinem Leiden angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (vgl. VB 56). 4. 4.1. Zur Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ermittelte die Beschwerde- gegnerin den Invaliditätsgrad. Dabei stellte sie auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 in seiner zu- letzt ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte, ab. Dieses hätte gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers Fr. 74'100.00 (Fr. 5'700.00 x 13) betragen (VB 13.1 S. 5; 46.31 S. 1 ff.). Das Invalideneinkommen ermittelte sie ge- stützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS). Demnach hätte der Beschwer- deführer bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche keine berufli- chen Vorkenntnisse voraussetzt, im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 68'863.00 erzielen können. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbe- züglich auf den Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch vom 10. Juni 2022 (VB 53 S. 2), woraus hervorgeht, dass sie das Invalideneinkommen -6- gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Kompetenzniveau 1, Män- ner unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der bis 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung ermittelt hat (VB 31 S. 3; vgl. auch Rentenverfügung vom 7. Februar 2023 [VB 56 S. 5]). Bei Gegenüber- stellung der beiden Einkommen resultierte dementsprechend ein Invalidi- tätsgrad von 7 % (VB 53 S. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegen- über sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Tatsächlich hätte er, wäre er gesund, im (massgebenden) Jahr 2022 gemäss Angaben seines ehemaligen Ar- beitgebers ein Einkommen von Fr. 74'750.00 und nicht nur von Fr. 74'100.00 erzielt. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ihm sodann aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs von täglich 20 Mi- nuten sowie seines Alters und seiner bisherigen Arbeitserfahrung ein lei- densbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 8 f.). 4.2. Für den Einkommensvergleich (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des potentiellen Anspruchsbe- ginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitiden- tischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222). Da es sich bei der Umschulung um eine Naturalleistung handelt (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 1 zu Art. 17), bei welcher eine rückwirkende Zusprechung begriffsnotwendig nicht mög- lich ist und welche nur für die Zukunft gewährt werden kann, ist der Zeit- punkt der Verfügung (17. Januar 2023) massgebend. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses für das Jahr 2023 noch nicht alle relevanten lohnsta- tistischen Zahlen vorgelegen haben, ist der Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2022 vorzunehmen. Laut Vorbescheid betreffend Rentenanspruch vom 10. Juni 2022 (VB 31 S. 3; vgl. auch Rentenverfü- gung vom 7. Februar 2023 [VB 56 S. 5]) erfolgte der Einkommensvergleich per 13. April 2022. Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers hätte der Jahreslohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 jedoch nicht mehr Fr. 74'100.00 (Fr. 5'700.00 x 13), sondern neu Fr. 74'750.00 (Fr. 5'750.00 x 13) betragen (VB 46.31 S. 1). Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2018 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020. Die Vorinstanz ist grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare neuste LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300), was vorliegend die LSE 2020 ist. Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung hat zudem per 2022 zu erfolgen. Gestützt auf den Medianlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 ergibt sich ein hypothetisches -7- Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 107.1/106.8). 4.3. 4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 17. Januar 2023 da- von aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leich- ten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar sei (VB 53). RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stel- lungnahme vom 10. Januar 2023 betreffend Arbeitsfähigkeit zudem fest, zur Schonung der rechten unteren Extremität sollte im täglichen Arbeitsab- lauf eine Extrapause von 20 Minuten eingeschaltet werden können (VB 51 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin trotz der erforderlichen Zusatzpause von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. VB 53 S. 1), ist dem zusätzlichen Pausenbedarf mit einem leidensbe- dingten Abzug Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Die im vorliegenden Fall vom RAD-Arzt als notwendig erachtete zusätzliche 20minütige Pause pro Tag macht – bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche – 4 % eines Vollzeitpensums aus. Das Alter des 1972 geborenen Beschwerdeführers wirkt sich statistisch gesehen nicht lohnmindernd, son- dern – im Gegenteil – lohnerhöhend aus (vgl. BfS, LSE, 2020, Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total; vgl. dazu auch -8- BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f.). Dem Umstand der fehlenden Berufskennt- nisse in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabel- lenlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er weise nur ein "schmales berufliches Rüstzeug" aus, da er erst im Jahre 2016 seine Erstausbildung abgeschlossen habe und danach ununterbrochen auf dem entsprechenden Beruf gearbeitet habe (Beschwerde S. 8 f.). Aus den Ak- ten ergibt sich indes, dass er vor der fraglichen Ausbildung während meh- rerer Jahre in diversen Betrieben gearbeitet hat (VB 9). Gemäss eigenen Aussagen hat er als Allrounder gearbeitet, unter anderem im Lager und als Chauffeur (VB 23.3), weshalb die (fehlende) Berufserfahrung ebenfalls kei- nen Abzug rechtfertigt. Den Akten sind keine weiteren einen leidensbeding- ten Abzug begründende Aspekte zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Da der lohnmindernde Fak- tor des zusätzlichen Pausenbedarfs von 20 Minuten durch das sich lohner- höhend auswirkende Alter des Beschwerdeführers von 50 Jahren im Jahr 2022 aufgewogen wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 4.4. Aus dem Vergleich des nach dem Gesagten auf Fr. 74'750.00 festzu- setzenden Valideneinkommens mit dem mit Fr. 66'000.00 zu beziffernden Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'750.00, was einem Invaliditätsgrad von 11.7 % entspricht. Da dieser klar unter dem massgebenden Richtwert von 20 % (vgl. E. 2.3.) liegt, hat die Beschwerde- gegnerin den Anspruch auf Umschulung zu Recht verneint. 5. Die Abweisung des Gesuchs um Arbeitsvermittlung begründete die Be- schwerdegegnerin damit, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Stellen gebe für Personen, die über keine spezifischen Fachkenntnisse verfügten und denen nur leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten möglich seien. Da in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stel- lensuche vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (VB 53 S. 2). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er weise eine zu- sätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in Form einer leichten Depression sowie des Bedarfs an einer Extrapause von täglich 20 Minuten auf (Beschwerde S. 9). Inwiefern eine tägliche zusätzliche Pause von 20 Minuten die Stellensuche einschränke, begründete er hingegen nicht und ist nicht ersichtlich. Was die – von med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Klinischen Psychologen D._____ im Bericht vom 8. April 2022 diagnostizierte leichte depressive -9- Episode anbelangt, hielten diese explizit fest, die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (VB 46.55). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht bei der Stellensuche eingeschränkt ist. Somit besteht keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung, welche eine Arbeitsvermittlung rechtfertigen würde. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergeb- nis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang