2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beigeladende – in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise – in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. -8-