4.3. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die Akten weder die genaue Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beigeladenen noch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer angepassten Tätigkeit zuverlässig beurteilt werden kann. Namentlich ist auch unklar, inwieweit die vorhandenen Beschwerden mit dem Alkoholabusus und/oder einem "verheimlichten Substanzmissbrauch" zu erklären sind.