Sofern der Beigeladene nach der in die Wege geleiteten ADS-Behandlung weiterhin nicht eingliederungsfähig sei, sei eine umfassende Begutachtung in Betracht zu ziehen. Im Rahmen einer solchen wäre auch eine Haaranalyse durchzuführen, damit überprüft werden könne, ob ein regelmässiger Substanzmissbrauch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (VB 93 S. 1).