2.3. Nachdem der Beigeladene die ihm in der Folge erteilte Auflage bezüglich Suchtmittelabstinenz (VB 69) nicht erfüllt hatte (vgl. VB 93 S. 1), führte RAD-Ärztin Dr. med. D. am 28. September 2021 aus, der Abstinenznachweis sei als Bedingung vor einer erneuten beruflichen Eingliederungsmassnahme notwendig geworden, weil der letzte Eingliederungsversuch alkoholbedingt gescheitert sei. Aktuell scheine jetzt aber sowieso keine Eingliederungsfähigkeit vorzuliegen, und eine solche sei auch in den nächsten Monaten eher nicht zu erwarten.