nicht nachvollziehbar, weswegen aktuell keine Eingliederungsfähigkeit bestehen solle. Entsprechend habe Dr. med. E. eine Arbeitsfähigkeit von 60% in angepasster Tätigkeit als gegeben angesehen (VB 68 S. 3). Weiter führte sie aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht am ehesten davon ausgegangen werde, dass in der angestammten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben sein sollte, sofern der Beigeladene abstinent sei. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil betreffend eine angepasste Tätigkeit definierte sie wie folgt: Strukturierte Tätigkeit in wertschätzender Umgebung, ohne Zeitdruck, ohne Leistungsdruck, in schrittweise zu steigerndem Pensum.