2.2. Mit Stellungnahme vom 24. März 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. med. D. fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei am ehesten von einem "ADS (F90.0)" und einer Alkoholabhängigkeit (F10.2) auszugehen, aus welchen eine leichte kognitive Störung resultiere. Es sei zudem zu befürchten, dass möglicherweise ein iatrogen induzierter Benzodiazepinmissbrauch bestehe. Eine depressive Symptomatik sei zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens vom September 2020 allenfalls noch leicht vorhanden gewesen. In Zusammenschau aller vorliegenden Informationen sei -5-