VB 51 S. 62]) – spätestens ab dem 1. Februar 2021 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe (VB 51 S. 66). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit, das heisse in Tätigkeiten ohne ein höheres Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität bei reduziertem Kundenkontakt, seien im zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 60 % bei vollem Rendement "100 % möglich und auch zumutbar". Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend (VB 51 S. 62 f. und S. 66).