Der Gutachter führte aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Grafiker in einem 60%igen Arbeitspensum sei der Beigeladene aktuell zu 50 % arbeitsfähig (VB 51 S. 62). Medizinisch-theoretisch sei davon auszugehen, dass – nach Remission der depressiven Symptomatik und Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen (intensive störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutisch Behandlung; Behandlung mit Methylphenidat [vgl. VB 51 S. 62]) – spätestens ab dem 1. Februar 2021 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe (VB 51 S. 66).