einträchtigungen – in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise – in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Beschwerde S. 9 f.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Verfügungen vom 13. Januar und 10. Februar 2023 (VB 124; 127) zu Recht ab 1. August 2020 eine ganze Rente zugesprochen hat.