Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der ganzen Rente per 1. August 2020 damit, dass der Beigeladene aktuell in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und – auch vor dem Hintergrund seines fortgeschrittenen Alters – nicht davon auszugehen sei, dass er wieder eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 124 S. 4). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der unzureichenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin sei unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beigeladene aufgrund seiner verschiedenen gesundheitlichen Be-