2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2023 wurde A., im Verfahren beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: