danach sei über allfällige Ansprüche des Versicherten auf Leistungen aus der Invalidenversicherung zu entscheiden. 3. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten umfassend und im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss relevanten Indikatoren schlüssig abzuklären. 4. Unter Kostenfolge zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin."