"1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2023 sowie 10. Februar 2023 seien aufzuheben. 2. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei im Rahmen eines medizinischen Gutachtens umfassend und im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss relevanten Indikatoren schlüssig abzuklären; danach sei über allfällige Ansprüche des Versicherten auf Leistungen aus der Invalidenversicherung zu entscheiden.