Das Ereignis vom 6. September 2022 ist damit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG zu qualifizieren. Mit Blick auf die Akten zu Recht unumstritten ist ferner, dass keine unfallähnliche Körperschädigung im -6- Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht ihrerseits demnach richtigerwiese verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).