Dabei wurde der koordinierte Bewegungsablauf nicht durch etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges gestört (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118 und RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 40).