4.3. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin der in der Unfallmeldung vom 8. September 2022 und dem Fragebogen vom 9. September 2022 vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignishergang als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Folglich ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Anheben eines Paketes Schmerzen im Rücken verspürte. Dabei wurde der koordinierte Bewegungsablauf nicht durch etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges gestört (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118 und RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.