Da es sich zudem bei dieser späteren Sachverhaltsschilderung um einen deutlich abgeänderten Ereignishergang handelt, kann nicht mehr von einer blossen Präzisierung gesprochen werden, sondern es handelt sich vielmehr um eine – unbeachtliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen) – Ergänzung. Bei diesem Ergebnis kann auf Weiterungen zum Inhalt des mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin eingereichten Bildes (VB 23.2) verzichtet werden.