sei. Der Beschwerdeführer machte jedoch zu diesem Zeitpunkt nichts Dergleichen geltend und berief sich insbesondere nicht auf ein Reissen eines Transportbands (VB 12.1; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_321/2019 vom 24. September 2019 E. 5.2.1 und 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2). Da es sich zudem bei dieser späteren Sachverhaltsschilderung um einen deutlich abgeänderten Ereignishergang handelt, kann nicht mehr von einer blossen Präzisierung gesprochen werden, sondern es handelt sich vielmehr um eine – unbeachtliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen) – Ergänzung.