Es ist anzunehmen, dass ein derart augenfälliger Umstand wie das Reissen eines Paketbands vom Beschwerdeführer von Beginn an – beispielsweise in der Unfallmeldung – erwähnt worden wäre, zumal dieser darin selbst "ein[en] wesentliche[n] Bestandteil des Unfallherganges" (VB 29) sieht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem "Fragebogen Körperschädigung" angehalten hat, "den genauen Ablauf des Ereignisses" zu schildern, und explizit fragte, ob "etwas Besonderes oder Aussergewöhnliches passiert" -5-