Erst nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Leistungsverweigerung wegen des Fehlens eines Unfallereignisses eröffnet hatte, machte dieser geltend, ein beschädigtes Paketband habe sich überraschend gelöst und zu einem "unerwarteten Ruck in den Rücken" geführt (vgl. vorne E. 3.2.). Es ist anzunehmen, dass ein derart augenfälliger Umstand wie das Reissen eines Paketbands vom Beschwerdeführer von Beginn an – beispielsweise in der Unfallmeldung – erwähnt worden wäre, zumal dieser darin selbst "ein[en] wesentliche[n] Bestandteil des Unfallherganges" (VB 29) sieht.